Zeitung im Februar des Jahres 14 DER BETA BLOCKER Im BETA BLOCKER erscheinen die Zeitungsartikel der Spieler. Emails an presse@german-atlantis.de mit dem Betreff "ATLANTIS ZEITUNG" werden automatisch hier veroeffentlicht. Herausgeber und Spielleiter sind: Johannes Knetsch Andy Kohler Siato (Host) Weitere Mitspieler sind immer willkommen - Teilnahme gratis! ------------------------------------------------------------------------ * * * * # * # * # * # * # * # * # KLEROKRATISCHE REPUBLIK GUEIDA VERSCHAERFT REISEGESETZGEBUNG Die aktuelle Berichterstattung des Gueida-Korrespondenten des Beta-Blockers erreichte die Redaktion ueberraschend nicht aus Gueida selbst, sondern aus der Peripherie der Republik. Wie um der in den letzten Monaten stetig eskalierten Drohrhetorik in den zwischen dem Volk der ewigen Flamme und dem Imperium der schwarzen Sonne ausgetauschten Botschaften gegenüber Normalität zu demonstrieren, trat der Revolutionäre Priesterrat der Klerokratischen Republik zu einer oeffentlichen Sitzung in der ueber 2000 Kilometer von der Hauptstadt entfernten Provinz Gurk zusammen. Unbekannt ist, ob es sich bei der Wahl des nahe an der im offiziellen Sprachgebrauch sogenannten „Friedensgrenze“ zu den Noer von Smerk gelegenen Versammlungsorts um einen der politischen Weltlage geschuldeten raetselhaften Symbolakt handeln sollte, wie er in der KRG ueblich scheint. Jedenfalls aber erfolgte von Gurk aus eine Tagesexkursion der Ratsmitglieder zu den Grenzanlagen, in deren Verlauf der Vorsitzende Alkhor in einer ungewoehnlich kurzen Ansprache die „fuer den Bestand der Republik und den Frieden der Welt unentbehrliche Wachsamkeit der Grenztruppen“ lobte, bevor der zeitlich umfangreichere Programmpunkt „Kaffe und Kuchen inklusive Buergersprechstunde mit Einwohnern der Grenzrandgebiete“ abgehakt wurde. Auch die eigentliche Ratsversammlung nahm zunaechst einen eher unspektakulaeren Verlauf. Laut Korrespondentenbericht konnten Geruechte ueber Truppenaufstockungen und einen erstmals defizitaeren Ruestungshaushalt nicht verifiziert werden, da dergleichen Themen nicht zur Sprache kamen. Die umfangreichsten Diskussionen, die unseren Korrespondenten am Sinn seiner Reise zweifeln liessen, befassten sich mit der Frage, inwiefern es bei der Bekaempfung des grassierenden Eierhasenschnupfens ethisch vertretbar sei, die Tiere durch das Martyrium einer Impfung zu quaelen, oder ob es nicht humaner und effektiver sei, den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen Keulen auszuteilen, um der Seuche individuell Einhalt zu gebieten. Die Vertreter der Bauernschaft widersprachen dabei aufs lebhafteste der Darstellung, in ihren die Impfung ablehnenden Standpunkt sei massgeblich die gesetzlich verankerte Entschaedigungssumme fuer befallene Tiere eingeflossen. Auch sei kein Zusammenhang herstellbar zwischen dem ersten gemeldeten Fall und dem lediglich einen Kilometer entfernten Veterinaermedizinischem Forschungsinstitut fuer Tierseuchen in Uentrop. Der Tagesordnungspunkt „Eierhasenschnupfen“ wurde nach einer Sitzungsunterbrechung dann auf eine spaetere Sitzung mit Expertenanhoerung vertagt. Voellig ueberraschend und ohne Diskussion erfolgte dann die Verlesung und einstimmige Annahme folgenden Dokuments, ueber dessen Tragweite und Adressaten bei Redaktionsschluss noch keine Analyse vorlag: „Aus aktuellem Anlass sieht sich der Revolutionaere Priesterrat der Klerokratischen Republik Gueida genötigt, sich kritisch mit den bisher geltenden Einreisebestimmungen und Sanktionsmassnahmen auseinanderzusetzen. In der Vergangenheit konnten diese als ausreichend erachtet werden, hielten sich doch zu ahndende Verstoesse in tolerierbarem Rahmen. In juengster Zeit jedoch, und wir sehen dies deutlich in Zusammenhang mit den eskalierenden Spannungen zwischen dem Imperium der schwarzen Sonne und dem Volk der ewigen Flamme, haeufen sich ungenehmigte Grenzuebertritte und Anlandungen von Schiffen mit ungewoehnlich hohem Besuch. Nebenbei erwaehnt, auch andere Voelker haben dieses Phaenomen festgestellt. Aufgrund von Beschwerden aus der rechtschaffen empoerten Bevoelkerung moechten wir an die Adresse der Entsender der sogenannten Missionare folgende Worte richten: Zur Bereicherung des kulturellen Lebens durch Teilnahme an theologischen Diskussionen sind diese Personen willkommen. Eine staendige Einrichtung von Missionsstationen ist jedoch unerwuenscht und stellt eine gefaehrliche Provokation unserer tiefglaeubigen Buerger dar. Aber auch andere Gruppierungen wurden bei grenzverletzender Streunerei gesichtet. Nach unserer Auffassung gehoert es zum guten Benehmen, sich beim Gebietseigner zu erklaeren, sollte man unbeabsichtigt auf fremdem Boden weilen. Leider scheinen diverse Verantwortliche nicht diese Ansicht zu teilen, sie beduerfen entweder der Aufforderung oder antworten ueberhaupt nicht. Ihr Verhalten laesst darauf schliessen, dass sie sich der Illegalitaet ihres Tuns durchaus bewusst sind, und moeglicherweise noch strafbarere Handlungen zu begehen planen. Um dieser Herausforderung zu begegnen, erlaesst der RPdKRG die VERORDNUNG UEBER DEN UMGANG MIT ILLEGALEN GRENZUEBERTRITTEN, INSBESONDERE UNTER AUSNUTZUNG ZWIELICHTIGER TALENTE UND MITFUEHRUNG MELDEPFLICHTIGER ARTEFAKTE § 1 (1) Grundsaetzlich ist der unangemeldete Uebertritt auf das Gebiet der Klerokratischen Republik Gueida strafbar. In Ausnahmefaellen, z.B. fehlender deutlicher Regionsbezeichnung oder Ankunft an Kueste, kann dem Grenzgaenger zugestanden werden, sich in Verbotsirrtum befunden zu haben. (2) Ein Verbotsirrtum ist auszuschließen, wenn durch vorherige Grenzverletzungen der anderen Partei der Status der Region bekannt gewesen sein muss, oder sie zuvor eindeutig darauf hingewiesen wurde. § 2 (1) Die fehlende Anmeldung kann als nachgereicht gelten, wenn in akzeptabler Zeit eine unaufgeforderte Meldung des Eindringlings erfolgt. (2) Die erfolgte Anmeldung bewirkt kein Aufenthaltsrecht. Die Entscheidung darüber obliegt den oertlichen Behoerden. § 3 (1) Die oertlichen Behoerden koennen den Eindringling vor Entscheidungsfindung auffordern, sich zur Sache zu aeussern, sind dazu aber nicht verpflichtet. (2) Wenn dem Eindringling die staatliche Zugehoerigkeit seines Aufenthaltsorts bekannt sein muss, er aber keine selbstaendige Anmeldung bis zwei Tage vor ZAT vornimmt, ist der oertliche Kommandant ausdruecklich befugt, den Massnahmenkatalog nach eigenem Ermessen voll auszuschoepfen. § 4 (1) Die oertlichen Behoerden sind befugt, sofortige Ausweisungen auszusprechen. Für die Gueltigkeit der Ausweisung ist es unerheblich, ob diese in Befehlsform oder als hoefliche Empfehlung geäußert wurde. (2) Der Ausweisung ist umgehend Folge zu leisten. Sie gilt auch für andere Angehoerige der betreffenden Partei. (3) Der Ausweisung ist eine Richtungsanweisung beizufügen. § 5 Die oertlichen Behoerden sind befugt, zur Einschraenkung der Mobilitaet Bearbeitungsgebuehren im tatsächlich moeglichen Umfang zu erheben, wenn (1) der Ausweisung nicht innerhalb eines Monats Folge geleistet wurde und/oder (2) die Einreisenden zoll- und meldepflichtige Gegenstaende (Offensivwaffen und Artefakte) mit sich fuehren. § 6 Die oertlichen Behoerden sind befugt, zur Gewaehrleistung der oeffentlichen Sicherheit bewaffnet gegen illegale Grenzgaenger vorzugehen, wenn (1) diese sich einer Ausweisung bereits im zweiten Monat widersetzen und/oder (2) diese offensichtlich das Talent „Tarnung“ besitzen bzw. dieses Talent ersetzende Artefakte mit sich fuehren. Bei Verstoessen gegen das Vermummungsverbot ist davon auszugehen, dass es sich entweder um Spione oder schlicht Kriminelle handelt. § 7 Die Behoerden sind befugt, zur Gewaehrleistung der oeffentlichen Sicherheit republikweit bewaffnet gegen illegale Grenzgaenger einer Partei vorzugehen, wenn (1) diese in einer Region trotz Ausweisung getarnte Angehoerige zurueckgelassen bzw. von Schiffen an Land gesetzt hat. (2) diese in einer eindeutig durch die KRG beanspruchten Region bewachen. (3) diese in ausreichendem Umfang Waffen und Personen mit sich fuehren, um kleinere Garnisonen zu gefaehrden bzw. ein diesbezueglicher Grenzuebertritt der selben Partei gleichzeitig an anderer Stelle festgestellt werden kann. (4) diese einer Partei angehoeren, mit der sich die KRG im Kriegszustand befindet. § 8 Vorstehende Regelungen sind als Gesamtmaßnahmenkatalog zu sehen. Je nach Schwere der Tat ist Ermessensspielraum gegeben, das Ahndungsmaß nach einem der Tatdefinition vorhergehenden Paragraphen zu bemessen. § 9 Diese Verordnung gilt als in Kraft getreten mit Bekanntgabe im Forum.“